Amtlicher Lageplan

Donnerstag, 13 September, 2018 - 13:13

Amtlicher Lageplan

Wie schon erwähnt haben wir den Amtlichen Lageplan unseres Hauses bei einem Vermessungsbüro in Auftrag gegeben. Dabei hat sich für uns überraschenderweise ergeben, dass die Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) von unserem Architekten falsch errechnet wurde.
Unser Grundstück ist 844 m² groß mit einer GRZ von 0,25. Nochmal kurz zur Erklärung, damit dürfen 25% unseres Grundstücks versiegelt werden, daraus ergibt sich eine Fläche von 211 m².
ABER: Auf unserem Grundstück befindet sich eine ausgewiesene Grünfläche von 100 m². Laut Vermessungsbüro darf diese nicht mit für die Berechnung der GRZ herangezogen werden. Der §19, Abs. 2 der BauNVO bestätigt das. Der Architekt war der Meinung, dass wir diese Info hätten geben müssen, dass der Grünstreifen nicht dazu zählt. Wir sind der Meinung, das sollte eigentlich der Architekt wissen. Wie dem auch sei, nun haben wir das Problem unsere Terasse und Zuwegung zum Haus deutlich kleiner zu konstruieren, weil wir nur noch 186 m² versiegeln dürfen. Da das Haus schon 170 m² einnimmt, bleiben uns dafür dann nur noch 16 m². Eine enge Geschichte, aber da wir am Haus zu diesem Zeitpunkt nichts mehr ändern wollen, bleibt uns da keine andere Wahl.
Im §19 der BauNVO ist beschrieben, dass Nebenanlagen bis zu 50% über die GRZ hinausgehen dürfen. Damit wäre das eine Fläche von 279 m² die wir inclusive Nebengebäude versiegeln dürfen. An diesem Punkt stellt sich natürlich die Frage was zählt zu Nebengebäuden, das ist nicht explizit beschrieben. Meine Nachforschungen im Internet gehen da mit den Aussagen des Vermessungsbüros mit, dass die Terrasse und die Zuwegung zum Haus nicht zu Nebenanlagen gehören und somit bei uns in die 186 m² fallen. Bei Garage und Zufahrt zur Garage ist klar definiert, dass diese zu den Nebengebäuden gezählt werden dürfen.
In manchen B-Plänen ist genauer beschrieben was zur GRZ gezählt werden darf, oder was zu Nebengebäuden zählt. In unserem B-Plan gibt es dazu keinerlei Angaben, damit kann man sich dann nur auf die BauNVO beziehen.

Damit sind nun alle Unterlagen für die Erstellung der Bauanzeige vollständig bei HvH eingereicht. Die Finanzierung mit der Bank sollte man versuchen so zu timen, dass die Finanzierungsbestätigung ungefähr dann fertig ist, wenn auch die Bauanzeige/Bauantrag beim Bauamt genehmigt werden könnte. Damit geht dann keine Zeit verloren, wenn man auf das Eine oder Andere noch warten muss.

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