Wegerecht, Feuer-Rohbauversicherung (Wohngebäudeversicherung), Bauherrenbürgschaft, aktueller Stand

Montag, 26 Juni, 2017 - 00:00

Wegerecht, Feuer-Rohbauversicherung (Wohngebäudeversicherung), Bauherrenbürgschaft, aktueller Stand

Wir warten aktuell den Bauantrag ab. Es ist beruhigend, das T&C im Hintergrund alles regelt und wir informiert werden, wenn etwas erforderlich ist oder wenn der nächste Schritt ansteht.

Dies steht aktuell an:

Feuer-Rohbauversicherung (Wohngebäudeversicherung)

Vergangene Woche haben wir die Feuer-Rohbauversicherung, die anschließend in Wohngebäudeversicherung übergeht abgeschlossen (ca. 270 € pro Jahr). Die Feuer-Rohbauversicherung ist während des Baus beitragsfrei und wandelt sich nach Einzug automatisch in eine Wohngebäudeversicherung und wird dann auch erst berechnet.

Bauherrenbürgschaft

Zur Absicherungung der Schlussrate ist bei T&C eine Bauherrenbürgschaft erforderlich. Diese ist vor Baubeginn abzuschließen (einmalig 75€). Die Police erhhält der Bauträger Town&Country direkt.

Finanzierungsbestätigung

Die Bank muss auf einen T&C Formular bestäigen, dass die für den Bau festgesetzte Summe direkt an T&C ausgezahlt und von uns nicht für andere Aufwendungen herangezogen wird. Dies betrifft aber nicht den Teil für Hausanschluss, Gründung, Garten und Ausbau über diesen Teil können wir frei verfügen.

Diese Dokumente sind Voraussetzung für die Planung des Weiteren Ablaufes und gehen direkt an T&C Lengenfeld.

Aktuelles zum Wegerecht

Wie während der Grundbucheintragung festgestellt wurde, verläuft an unserem Grundstück ein wegerecht. Dies ist aus 1953 und war in den bisherigen angeforderdeten Auszügen nicht hinterlegt. Leider ist die Eintragung aus 1953 so ungenau dokumentiert (kein Maßstab in der Skizze und nur händisch eingetragen), sodass zugunsten des Wegerechtsinhabers entschieden wird. Im Grundbuch wird nun für unser Flurstück keine genaue Meterangabe bzgl. Wegerecht eingetragen, sondern nur an der Grundstücksgrenze verlaufen hinterlegt. ass wir es anerkennen, dann kann wenigstens die Grundbucheintragung abgeschlossen werden.

Wir müssen es vorerst bei der Notarin anerkennen (um die Grundbucheintragung abzuschließen) und können dann zukünftig eine Austragung anschieben.Hierzu müssen jedoch auch die Wegerechtsinhaber zum Notar und die Austragung beantragen.

 

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